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Statuten „Solothurner Musikschulen“ 1. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Die "Solothurner Musikschulen" sind ein privatrechtlicher Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Rechtsdomizil ist der Geschäftsitz des Vereins. Art. 3 Zweck des Vereins ist die Wahrung der gemeinsamen Interessen der Musikschulen auf kantonaler und regionaler Ebene sowie deren Koordination. Sie verfolgt keinen Erwerbszweck. Art. 4 Der Verband Solothurner Musikschulen ist, mit den ihm angeschlossenen Musikschulen, Mitglied des Verbandes Musikschulen Schweiz. 2. Mitgliedschaft Art. 5 Die Mitgliedschaft steht allen öffentlichen Musikschulen des Kantons Solothurn offen. Art. 6 Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Art. 7 Jede Musikschule hat Anspruch auf Abordnung einer Vertreterin, eines Vertreters. Art. 8 Die Mitglieder sind zur Leistung eines von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrages verpflichtet. Art. 9 Der Austritt kann nur auf Ende des Geschäftsjahres, unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, erfolgen. 3. Organisation Art. 10 Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Revisoren Art. 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Regel im ersten halben Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Anträge zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung sind: - Beschlussfassung über vereinspolitische Grundsätze und Rahmenbedingungen der Vereinstätigkeit.
- Genehmigung der Jahresberichte
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
- Genehmigung der Entschädigungen und des Budgets
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl der Präsidentin, des Präsidenten
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisorinnen, der Revisoren
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Art. 12 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Begehren des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Art. 13 Beschlüsse und Wahlen bedürfen eines einfachen Mehrs der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter der Musikschulen. Art. 14 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Ausser dem Präsidenten oder der Präsidentin, welche/-r durch die Mitgliederversammlung gewählt wird, konstituiert er sich selbst. Art. 15 Der Vorstand ist für alle Belange der Vereinigung zuständig, die nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen. Er regelt die Unterschriftsberechtigung. Art. 16 Die Revisoren prüfen am Jahresende die Vereinsrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Art. 17 Für die Verbindlichkeit der Vereinigung haftet das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Vorstandsmitglieder oder der Mitgliedschulen ist ausgeschlossen. 4. Schlussbestimmungen Art. 18 Eine Revision dieser Statuten erfordert das einfache Mehr sämtlicher anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedschulen. Art. 19 Die Vereinigung wird aufgelöst, wenn 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter dies beschliessen. Über ein allfällig vorhandenes Vermögen entscheidet die Auflösungsversammlung. · Statuten vom 17.11.1977 · Überarbeitung am 01.06.1993 · Überarbeitung am 15.06.2000 · Namensänderung beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 15. März 2007 · Überarbeitung / Neu Solothurner Musikschulen im Dachverband Verband Musikschulen Schweiz (VMS) angenommen Mitgliederversammlung 11. März 2010 |